Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 7 BBG
§ 7 BBG, Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses
(1) 1 In das Beamtenverhältnis darf berufen werden, wer
- 1. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 GG ist oder die Staatsangehörigkeit
- a) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
- b) eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
- c) eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikationen eingeräumt haben,
- 2. die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und
- 3.
- a) die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung besitzt oder
- b) die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat.
Satz 2 angefügt durch G vom 28. 6. 2021 (BGBl. I S. 2250).
(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 GG in ein Beamtenverhältnis berufen werden.
(3) Das BMI kann Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 zulassen, wenn für die Berufung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht.
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