Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 21 BBG
§ 21 BBG, Dienstliche Beurteilung; Verordnungsermächtigung
§ 21 neugefasst durch G vom 28. 6. 2021 (BGBl. I S. 2250).
(1) 1 Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig, mindestens jedoch alle 3 Jahre, zu beurteilen. 2 Sie sind zusätzlich zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern.
Absatz 2 eingefügt durch G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 247) (25. 7. 2024), bisheriger Absatz 2 wurde Absatz 3.
(2) 1 In der dienstlichen Beurteilung sind die fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten nachvollziehbar darzustellen sowie Eignung und Befähigung einzuschätzen. 2 Am Schluss der dienstlichen Beurteilung ist ein zusammenfassendes Gesamturteil abzugeben.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Grundsätze für dienstliche Beurteilungen sowie für das Beurteilungsverfahren zu regeln, insbesondere über
- 1. den weiteren Inhalt der Beurteilung, beispielsweise die Festlegung von zu beurteilenden Merkmalen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung,
- 2. ein Bewertungssystem für die Beurteilung,
- 3. die Ausgestaltung des Beurteilungsmaßstabs, beispielsweise die konkrete Festlegung von Richtwerten oder die Möglichkeit, von den Richtwerten aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit abzuweichen,
- 4. die Festlegung von Mindestanforderungen an die an der Beurteilung mitwirkenden Personen,
- 5. die Bekanntgabe des Ergebnisses eines Beurteilungsdurchgangs,
- 6. die Voraussetzungen und das Verfahren einer fiktiven Fortschreibung von Beurteilungen und
- 7. Ausnahmen von der Beurteilungspflicht.
Nummer 1 geändert durch G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 247) (25. 7. 2024).
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