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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 26 BBG
§ 26 BBG, Ermächtigung zum Erlass von Laufbahn- und Vorbereitungsdienstverordnungen
§ 26 neugefasst durch G vom 28. 6. 2021 (BGBl. I S. 2250).
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 allgemeine Vorschriften für die Laufbahnen und die Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über
- 1. die Gestaltung der Laufbahnen, einschließlich der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter,
- 2. den Erwerb und die Anerkennung der Laufbahnbefähigung, einschließlich der Festlegung gleichwertiger Abschlüsse,
- 3. die Rahmenregelungen für Auswahlverfahren für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst, insbesondere den Einsatz von Informationstechnologie und von Videokonferenztechnik,
- 4. die Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst und die Voraussetzungen für eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes,
- 5. die Einstellungsvoraussetzungen für andere Bewerberinnen und andere Bewerber,
- 6. die Festlegung von Altersgrenzen,
- 7. die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel und
- 8. die Voraussetzungen für Beförderungen.
Nummer 3 geändert durch G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 247) (25. 7. 2024).
(2) 1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über
- 1. das Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst,
- 2. den Ablauf des Vorbereitungsdienstes, insbesondere über dessen Inhalte und Dauer,
- 3. die Prüfung und das Prüfungsverfahren, einschließlich der Prüfungsnoten, sowie
- 4. die Folgen der Nichtteilnahme an Prüfungen und die Folgen von Ordnungsverstößen.
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