Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 37 BBG
§ 37 BBG, Entlassung von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf
(1) 1 Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. 2 Die Entlassung ist ohne Einhaltung einer Frist möglich. 3 § 34 Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) 1 Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. 2 Sie sind mit Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihnen
- 1. das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der Prüfung oder
- 2. das endgültige Nichtbestehen einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Persönlicher Ansprechpartner
Kontaktformular
Weitere Kontakt- und Bankdaten