Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 119 BBG
§ 119 BBG, Aufgaben; Verordnungsermächtigung
Überschrift neugefasst durch G vom 28. 6. 2021 (BGBl. I S. 2250).
(1) 1 Der Bundespersonalausschuss dient der einheitlichen Handhabung beamtenrechtlicher Ausnahmevorschriften. 2 Weitere als die in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben kann die Bundesregierung dem Bundespersonalausschuss durch Rechtsverordnung übertragen, insbesondere
- 1. die Feststellung des erfolgreichen Abschlusses von Aufstiegsverfahren,
- 2. der Erlass von Regelungen über die Feststellungsverfahren nach Nummer 1 und § 19.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 28. 6. 2021 (BGBl. I S. 2250).
(2) Der Bundespersonalausschuss übt seine Tätigkeit unabhängig und in eigener Verantwortung aus.
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