Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 73b BetrVG
§ 73b BetrVG, Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften
(1) 1 Die Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Konzernbetriebsrats Sitzungen abhalten. 2 An den Sitzungen kann der Vorsitzende oder ein beauftragtes Mitglied des Konzernbetriebsrats teilnehmen.
(2) Für die Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 25 Absatz 1, die §§ 26, § 28 Absatz 1 Satz 1, die §§ 30, § 31, § 34, § 36, 37 Absatz 1 bis 3, die §§ 40, § 41, 51 Absatz 3 bis 5, die §§ 56, § 57, 58, 59 Absatz 2 und die §§ 66 bis 68 entsprechend.
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