Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Artikel 65 EGHGB
Artikel 65 EGHGB
1 Die Pflicht, die inländische Geschäftsanschrift bei dem Gericht nach den §§ 13, 13d, 13e, 29 und 106 HGB in der ab dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. 10. 2008 (BGBl. I S. 2026) am 1. 11. 2008 geltenden Fassung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, gilt auch für diejenigen, die zu diesem Zeitpunkt bereits in das Handelsregister eingetragen sind, es sei denn, die inländische Geschäftsanschrift ist dem Gericht bereits nach § 24 Absatz 2 oder Absatz 3 HRV mitgeteilt worden und hat sich anschließend nicht geändert. 2 In diesen Fällen ist die inländische Geschäftsanschrift mit der ersten das eingetragene Unternehmen betreffenden Anmeldung zum Handelsregister ab dem 1. 11. 2008, spätestens aber bis zum 31. 10. 2009 anzumelden. 3 Wenn bis zum 31. 10. 2009 keine inländische Geschäftsanschrift zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet worden ist, trägt das Gericht von Amts wegen und ohne Überprüfung kostenfrei die ihm nach § 24 Absatz 2, bei Zweigniederlassungen die nach § 24 Absatz 3 HRV bekannte inländische Anschrift als Geschäftsanschrift in das Handelsregister ein; in diesem Fall gilt bei Zweigniederlassungen nach § 13e Absatz 1 HGB die mitgeteilte Anschrift zudem unabhängig von dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Eintragung ab dem 31. 10. 2009 als eingetragene inländische Geschäftsanschrift, wenn sie im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem nach § 9 Absatz 1 HGB abrufbar ist. 4 Ist dem Gericht keine Mitteilung im Sinne des § 24 Absatz 2 oder Absatz 3 HRV gemacht worden, ist ihm aber in sonstiger Weise eine inländische Geschäftsanschrift bekannt geworden, so gilt Satz 3 mit der Maßgabe, dass diese Anschrift einzutragen ist, wenn sie im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem nach § 9 Absatz 1 HGB abrufbar ist. 5 Dasselbe gilt, wenn eine in sonstiger Weise bekannt gewordene inländische Anschrift von einer früher nach § 24 Absatz 2 oder Absatz 3 HRV mitgeteilten Anschrift abweicht. 6 Eintragungen nach den Sätzen 3 bis 5 werden abweichend von § 10 HGB nicht bekannt gemacht.
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Persönlicher Ansprechpartner
Kontaktformular
Weitere Kontakt- und Bankdaten