Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Artikel 78 EGHGB
Artikel 78 EGHGB
Für die Anwendung des § 319 Absatz 1 Satz 3 HGB in der ab dem 17. 6. 2016 geltenden Fassung gilt eine für den Abschlussprüfer geltende Teilnahmebescheinigung oder Ausnahmegenehmigung nach dem bis zum 16. 6. 2016 geltenden § 57a Absatz 1 WiPrO als Nachweis der Eintragung gemäß § 319 Absatz 1 Satz 3 HGB in der ab dem 17. 6. 2016 geltenden Fassung, solange der Registerauszug über die Eintragung nach § 40 Absatz 3 oder § 40a Absatz 1 Satz 3 WiPrO noch nicht erteilt worden ist.
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