Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Artikel 93 EGHGB
Artikel 93 EGHGB
Artikel 93 angefügt durch G vom 11. 4. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 120) (17. 4. 2024).
(1) 1 § 267 Absatz 1 und 2, § 267a Absatz 1 und § 293 Absatz 1 Satz 1 HGB in der jeweils ab dem 17. 4. 2024 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lageberichte sowie Konzernlageberichte für das nach dem 31. 12. 2023 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2 Die in Satz 1 genannten Vorschriften in der bis einschließlich 16. 4. 2024 geltenden Fassung sind letztmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lageberichte sowie Konzernlageberichte für das vor dem 1. 1. 2024 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
(2) 1 § 267 Absatz 1 und 2, § 267a Absatz 1 und § 293 Absatz 1 Satz 1 HGB in der jeweils ab dem 17. 4. 2024 geltenden Fassung dürfen bereits auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lageberichte sowie Konzernlageberichte für das nach dem 31. 12. 2022 beginnende Geschäftsjahr angewendet werden, jedoch nur insgesamt. 2 Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, sind die in Satz 1 genannten Vorschriften in der bis einschließlich 16. 4. 2024 geltenden Fassung letztmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lageberichte sowie Konzernlageberichte für das vor dem 1. 1. 2023 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
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