Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 14 GewO
§ 14 GewO, Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung
(1) 1 Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. 2 Das Gleiche gilt, wenn
- 1. der Betrieb verlegt wird,
- 2. der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind,
- 2a. der Name des Gewerbetreibenden geändert wird oder
- 3. der Betrieb aufgegeben wird.
Nummer 2 geändert durch G vom 9. 11. 2022 (BGBl. I S. 2009).
Nummer 2a eingefügt durch G vom 9. 11. 2022 (BGBl. I S. 2009).
(2) Absatz 1 gilt auch für den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und für den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.
(3) 1 Wer die Aufstellung von Automaten jeder Art als selbständiges Gewerbe betreibt, muss die Anzeige bei der zuständigen Behörde seiner Hauptniederlassung erstatten. 2 Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, zum Zeitpunkt der Aufstellung des Automaten den Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen, seine ladungsfähige Anschrift sowie die Anschrift seiner Hauptniederlassung an dem Automaten sichtbar anzubringen. 3 Gewerbetreibende, für die eine Firma im Handelsregister eingetragen ist, haben außerdem ihre Firma in der in Satz 2 bezeichneten Weise anzubringen. 4 Ist aus der Firma der Familienname des Gewerbetreibenden mit einem ausgeschriebenen Vornamen zu ersehen, so genügt die Anbringung der Firma.
(4) 1 Die Finanzbehörden haben den zuständigen Behörden die nach § 30 AO geschützten Daten von Unternehmern im Sinne des § 5 GewStG mitzuteilen, wenn deren Steuerpflicht nach dem GewStG erloschen ist; mitzuteilen sind
- 1. der Name,
- 2. die betriebliche Anschrift,
- 3. die Rechtsform,
- 4. der amtliche Gemeindeschlüssel,
- 5. die Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139c AO und, soweit vorhanden, das Unterscheidungsmerkmal nach § 139c Absatz 5a AO sowie
- 6. der Tag, an dem die Steuerpflicht endete.
Satz 1 neugefasst und Satz 2 gestrichen durch G vom 9. 11. 2022 (BGBl. I S. 2009), bisheriger Satz 3 wurde Satz 2.
(5) 1 Die erhobenen Daten dürfen nur für die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen verarbeitet werden. 2 Der Name, der Name des Geschäfts (Geschäftsbezeichnung), die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit des Gewerbetreibenden dürfen allgemein zugänglich gemacht werden.
Satz 2 geändert durch G vom 9. 11. 2022 (BGBl. I S. 2009).
(6) 1 Öffentlichen Stellen, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, dürfen der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, soweit
- 1. eine regelmäßige Datenübermittlung nach Absatz 8 zulässig ist,
- 2. die Kenntnis der Daten zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl erforderlich ist oder
- 3. der Empfänger die Daten beim Gewerbetreibenden nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erheben könnte oder von einer solchen Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, für deren Erfüllung die Kenntnis der Daten erforderlich ist, abgesehen werden muss und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.
(7) Öffentlichen Stellen, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, und nichtöffentlichen Stellen dürfen der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, wenn der Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.
(8) 1 Die zuständige Behörde übermittelt, sofern die empfangsberechtigte Stelle auf die regelmäßige Datenübermittlung nicht verzichtet hat, Daten aus der Gewerbeanzeige regelmäßig an
- 1. die Industrie- und Handelskammer zur Wahrnehmung der in den §§ 1, 3 und 5 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern genannten sowie der nach § 1 Absatz 4 desselben Gesetzes übertragenen Aufgaben,
- 2. die Handwerkskammer zur Wahrnehmung der in § 91 HwO genannten, insbesondere der ihr durch die §§ 6, 19 und 28 HwO zugewiesenen und sonstiger durch Gesetz übertragener Aufgaben,
- 3. die für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde zur Durchführung arbeitsschutzrechtlicher sowie immissionsschutzrechtlicher Vorschriften,
- 3a. die für den technischen und sozialen Arbeitsschutz, einschließlich den Entgeltschutz nach dem HAG zuständige Landesbehörde zur Durchführung ihrer Aufgaben,
- 4. die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Wahrnehmung der Aufgaben, die im Mess- und Eichgesetz und in den aufgrund des Mess- und Eichgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen festgelegt sind,
- 5. die Bundesagentur für Arbeit zur Wahrnehmung der in § 405 Absatz 1 in Verb. mit § 404 Absatz 2 SGB III sowie der im AÜG genannten Aufgaben,
- 6. die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. ausschließlich zur Weiterleitung an die zuständige Berufsgenossenschaft für die Erfüllung der ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben,
- 7. die Behörden der Zollverwaltung zur Wahrnehmung der ihnen nach dem SchwarzArbG, nach § 405 Absatz 1 in Verb. mit § 404 Absatz 2 SGB III sowie nach dem AÜG obliegenden Aufgaben,
- 8. das Registergericht, soweit es sich um die Abmeldung einer im Handels- und Genossenschaftsregister eingetragenen Haupt- oder Zweigniederlassung handelt, für Maßnahmen zur Herstellung der inhaltlichen Richtigkeit des Handelsregisters gemäß § 388 Absatz 1 FamFG oder des Genossenschaftsregisters gemäß § 160 GenG,
- 9. die statistischen Ämter der Länder zur Führung des Statistikregisters nach § 1 Absatz 1 Satz 1 StatRegG in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 und 2,
- 10. die nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände-, Futtermittel-, Tabak-, Tiergesundheits- und Tierschutzrecht,
- 11. die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zum Einzug und zur Vollstreckung der einheitlichen Pauschsteuer nach § 40a Absatz 2 EStG,
- 12. die Ausländerbehörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem AufenthG,
- 13. die nach § 22 AO zuständigen Finanzämter, unbeschadet des § 138 AO,
- 14. die für die Erlaubnisverfahren nach diesem Gesetz zuständigen Behörden.
Nummer 10 neugefasst durch G vom 9. 11. 2022 (BGBl. I S. 2009).
Nummer 11 angefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248), geändert durch G vom 9. 11. 2022 (BGBl. I S. 2009).
Nummer 12 angefügt durch G vom 9. 11. 2022 (BGBl. I S. 2009).
Nummer 13 angefügt durch G vom 9. 11. 2022 (BGBl. I S. 2009).
Nummer 14 angefügt durch G vom 9. 11. 2022 (BGBl. I S. 2009).
Satz 3 gestrichen durch G vom 9. 11. 2022 (BGBl. I S. 2009), bisherige Sätze 4 und 5 wurden Sätze 3 und 4.
(9) Darüber hinaus sind Übermittlungen der nach den Absätzen 1 bis 4 erhobenen Daten nur zulässig, soweit die Kenntnis der Daten zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist oder eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht.
(10) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten aus der Gewerbeanzeige ermöglicht, ist nur zulässig, wenn technisch sichergestellt ist, dass
- 1. die abrufende Stelle die bei der zuständigen Stelle gespeicherten Daten nicht verändern kann und
- 2. ein Abruf durch eine in Absatz 7 genannte Stelle nur möglich ist, wenn die abrufende Stelle entweder den Namen des Gewerbetreibenden oder die betriebliche Anschrift des Gewerbetreibenden angegeben hat; der Abruf von Daten unter Verwendung unvollständiger Abfragedaten oder die Suche mittels einer Ähnlichenfunktion kann zugelassen werden.
(11) 1 Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten ermöglicht, die der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegen, ist nur zulässig, soweit
- 1. dies wegen der Häufigkeit oder der Eilbedürftigkeit der Abrufe und unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Gewerbetreibenden angemessen ist,
- 2. die zum Abruf bereitgehaltenen Daten ihrer Art nach für die Aufgaben oder Geschäftszwecke des Empfängers erforderlich sein können und
- 3. technisch sichergestellt ist, dass Daten durch andere als die in Absatz 8 genannten Stellen nur abgerufen werden können, wenn dabei der Verarbeitungszweck, für den der Abruf erfolgt, sowie das Aktenzeichen oder eine andere Bezeichnung des Vorgangs, für den der Abruf erfolgt, angegeben wird.
(12) Daten, die der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegen, darf der Empfänger nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.
(13) 1 Über die Gewerbeanzeigen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 3 werden monatliche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. 2 Die Statistik nach Satz 1 soll als Informationsgrundlage für die Wirtschafts-, Wettbewerbs- und Strukturpolitik dienen. 3 Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. 4 Auskunftspflichtig sind die Anzeigepflichtigen, die die Auskunftspflicht durch Erstattung der Anzeige erfüllen. 5 Die zuständige Behörde übermittelt aus den Gewerbeanzeigen monatlich die Daten als Erhebungs- oder Hilfsmerkmale an die statistischen Ämter der Länder, die zur Führung der Statistik nach Satz 1 erforderlich sind. 6 Die statistischen Ämter der Länder dürfen die Angaben zum eingetragenen Namen des Betriebes mit Rechtsform und zum Namen des Betriebsinhabers für die Bestimmung der Rechtsform bis zum Abschluss der nach § 12 Absatz 1 BStatG vorgesehenen Prüfung auswerten. 7 Ferner dürfen sie nähere Angaben zu der angemeldeten Tätigkeit unmittelbar bei den Auskunftspflichtigen erfragen, soweit die gemeldete Tätigkeit sonst den Wirtschaftszweigen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. 12. 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nicht zugeordnet werden kann.
(14) 1 Das BMWK erlässt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Anzeigepflicht nach Absatz 1, zur Regelung der Datenübermittlung nach Absatz 8 sowie zur Führung der Statistik nach Absatz 13 nähere Vorschriften. 2 Die Rechtsverordnung
- 1. bestimmt insbesondere, welche erforderlichen Informationen in den Anzeigen nach Absatz 1 anzugeben sind,
- 2. kann die Verwendung von Vordrucken zur Anzeige eines Gewerbes anordnen, die Gestaltung der Vordrucke durch Muster festlegen und Vorgaben treffen, wie und in welcher Anzahl die Vordrucke auszufüllen sind,
- 3. kann Rahmenvorgaben für die elektronische Datenverarbeitung und -übermittlung festlegen,
- 4. bestimmt, welche Daten zur Aufgabenwahrnehmung der in Absatz 8 Satz 1 bezeichneten Stellen erforderlicherweise zu übermitteln sind, und
- 5. bestimmt, welche Daten als Erhebungs- und Hilfsmerkmale für die Statistik nach Absatz 13 Satz 1 an die statistischen Ämter der Länder zu übermitteln sind.
Satz 1 geändert durch G vom 9. 11. 2022 (BGBl. I S. 2009).
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