Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 268 InsO
§ 268 InsO, Aufhebung der Überwachung
(1) Das Insolvenzgericht beschließt die Aufhebung der Überwachung,
- 1. wenn die Ansprüche, deren Erfüllung überwacht wird, erfüllt sind oder die Erfüllung dieser Ansprüche gewährleistet ist oder
- 2. wenn seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens 3 Jahre verstrichen sind und kein Antrag auf Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens vorliegt.
(2) 1 Der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen. 2 § 267 Absatz 3 gilt entsprechend.
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