Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 10 JArbSchG
§ 10 JArbSchG, Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen
(1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen
- 1. für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind,
- 2. an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht,
(2) 1 Auf die Arbeitszeit des Jugendlichen werden angerechnet
- 1. die Freistellung nach Absatz 1 Nummer 1 mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen und der notwendigen Wegezeiten zwischen Teilnahmeort und Ausbildungsstätte,
- 2. die Freistellung nach Absatz 1 Nummer 2 mit der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit.
Nummer 1 geändert durch G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) (1. 8. 2024).
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