Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 25 JArbSchG
§ 25 JArbSchG, Verbot der Beschäftigung durch bestimmte Personen
(1) 1 Personen, die
- 1. wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren,
- 2. wegen einer vorsätzlichen Straftat, die sie unter Verletzung der ihnen als Arbeitgeber, Ausbildender oder Ausbilder obliegenden Pflichten zum Nachteil von Kindern oder Jugendlichen begangen haben, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten,
- 3. wegen einer Straftat nach den §§ 109h, 171, 174 bis 184l, 225, 232 bis 233a StGB,
- 4. wegen einer Straftat nach dem BtMG,
- 5. wegen einer Straftat nach dem KCanG oder nach dem MedCanG oder
- 6. wegen einer Straftat nach dem JuSchG wenigstens 2-mal
Nummer 3 geändert durch G vom 9. 10. 2020 (BGBl. I S. 2075) und G vom 16. 6. 2021 (BGBl. I S. 1810).
Nummer 4 geändert durch G vom 27. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) (1. 4. 2024).
Nummer 5 neugefasst durch G vom 27. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) (1. 4. 2024).
Nummer 6 eingefügt durch G vom 27. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) (1. 4. 2024).
(2) 1 Das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 gilt auch für Personen, gegen die wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 58 Absatz 1 bis 4 wenigstens 3-mal eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist. 2 Eine Geldbuße bleibt außer Betracht, wenn seit dem Tag ihrer rechtskräftigen Festsetzung 5 Jahre verstrichen sind.
(3) Das Verbot des Absatzes 1 und 2 gilt nicht für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten.
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