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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 26 KHG
§ 26 KHG, Zusatzentgelt für Testungen auf das Coronavirus SARS-CoV-2 im Krankenhaus
§ 26 eingefügt durch G vom 19. 5. 2020 (BGBl. I S. 1018).
(1) 1 Kosten, die den Krankenhäusern für Testungen auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei Patientinnen und Patienten entstehen, die zur voll- oder teilstationären Krankenhausbehandlung in das Krankenhaus aufgenommen werden, werden mit einem Zusatzentgelt finanziert. 2 Das Krankenhaus berechnet das Zusatzentgelt bei Patientinnen und Patienten, die ab dem 14. 5. 2020 zur voll- oder teilstationären Krankenhausbehandlung in das Krankenhaus aufgenommen werden und bei denen Testungen nach Satz 1 durchgeführt werden.
(2) 1 Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 vereinbaren bis zum 29. 5. 2020 die Höhe des Zusatzentgelts nach Absatz 1 Satz 1. 2 Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht innerhalb dieser Frist zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 die Höhe des Zusatzentgelts ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb einer weiteren Woche fest.
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