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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 44 KSVG
§ 44 KSVG, [Betriebsmittel]
(1) 1 Die Künstlersozialkasse hat kurzfristig verfügbare Mittel zur Bestreitung ihrer laufenden Ausgaben sowie zum Ausgleich von Einnahme- und Ausgabeschwankungen (Betriebsmittel) bereitzuhalten. 2 Die Betriebsmittel sollen im Betrag mindestens einer Monatsausgabe nach dem Durchschnitt des voraufgegangenen Kalenderjahres entsprechen (Liquiditätssoll).
Satz 2 geändert durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl. I S. 2534).
(2) Solange das Liquiditätssoll nicht vorhanden ist, hat die Künstlersozialkasse zur Auffüllung der Betriebsmittel jährlich mindestens 1 v. H. des im Haushaltsplan vorgesehenen Einnahmesolls (Auffüllungssoll) den Betriebsmitteln zuzuführen.
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