Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 53 KSVG
§ 53 KSVG, [Sonderregelung zur Versicherungsfreiheit]
Abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 2 Nummer 1 ist in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung nach diesem Gesetz im Zeitraum vom 23. 7. 2021 bis zum Ablauf des 31. 12. 2022 erst dann versicherungsfrei, wer eine nicht unter § 2 fallende selbständige Tätigkeit erwerbsmäßig ausübt und daraus ein Arbeitseinkommen erzielt, das voraussichtlich 1 300 EUR im Monat übersteigt, wenn eine Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung nach diesem Gesetz im Zeitraum ab dem 1. 1. 2020 eingetreten ist oder eintritt.
§ 53 eingefügt durch G vom 16. 7. 2021 (BGBl. I S. 2970), geändert durch G vom 22. 11. 2021 (BGBl. I S. 4906).
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