Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 103 OWiG
§ 103 OWiG, Gerichtliche Entscheidung
(1) Über Einwendungen gegen
- 1. die Zulässigkeit der Vollstreckung,
- 2. die von der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 93, 99 Absatz 2 und § 102 Absatz 1 getroffenen Anordnungen,
- 3. die sonst bei der Vollstreckung eines Bußgeldbescheides getroffenen Maßnahmen
(2) 1 Durch Einwendungen nach Absatz 1 wird die Vollstreckung nicht gehemmt. 2 Das Gericht kann jedoch die Vollstreckung aussetzen.
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