§ 21 SchwarzArbG, Ausschluss von öffentlichen Aufträgen
(1) 1 Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in den §§ 99 und 100 GWB genannten Auftraggeber sollen Bewerber bis zu einer Dauer von 3 Jahren ausgeschlossen werden, die oder deren nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigte nach
- 1. § 8 Absatz 1 Nummer 2, §§ 10 bis 11,
- 2. § 404 Absatz 1 oder 2 Nummer 3 SGB III,
- 3. §§ 15, 15a, 16 Absatz 1 Nummer 1, 1c, 1d, 1f oder 2 AÜG oder
- 4. § 266a Absatz 1 bis 4 StGB
zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von wenigstens 2 500 EUR belegt worden sind.
2 Das Gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung nach Satz 1 besteht.
3 Die für die Verfolgung oder Ahndung zuständigen Behörden nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 dürfen den öffentlichen Auftraggebern nach
§ 99 GWB und solchen Stellen, die von öffentlichen Auftraggebern zugelassene Präqualifikationsverzeichnisse oder Unternehmer- und Lieferantenverzeichnisse führen, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte geben.
4 Öffentliche Auftraggeber nach Satz 3 fordern im Rahmen ihrer Tätigkeit Auskünfte aus dem Wettbewerbsregister an oder verlangen vom Bewerber eine Erklärung, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach Satz 1 oder 2 nicht vorliegen; auch im Falle einer Erklärung des Bewerbers können öffentliche Auftraggeber Auskünfte aus dem Wettbewerbsregister jederzeit anfordern.
5 Für den Bewerber, der den Zuschlag erhalten soll, fordert der öffentliche Auftraggeber nach Satz 3 bei Aufträgen ab einer Höhe von 30 000 EUR vor Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregister an.
6 Der Bewerber ist vor der Entscheidung über den Ausschluss zu hören.
Sätze 4 und 5 geändert durch G vom 18. 7. 2017 (BGBl. I S. 2739).
(2) Eine Verfehlung nach Absatz 1 steht einer Verletzung von Pflichten nach § 241 Absatz 2 BGB gleich.