Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 5 SEAG
§ 5 SEAG, Bekanntmachung
1 Die nach Artikel 21 der Verordnung bekannt zu machenden Angaben sind dem Register bei Einreichung des Verschmelzungsplans mitzuteilen. 2 Das Gericht hat diese Angaben zusammen mit dem nach § 61 Satz 2 UmwG vorgeschriebenen Hinweis bekannt zu machen.
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