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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 9 SEAG
§ 9 SEAG, Abfindungsangebot im Gründungsplan
(1) 1 Bei der Gründung einer Holding-SE nach dem Verfahren der Verordnung, die ihren Sitz im Ausland haben soll oder die ihrerseits abhängig im Sinne des § 17 AktG ist, hat eine die Gründung anstrebende Aktiengesellschaft im Gründungsplan jedem Anteilsinhaber, der gegen den Zustimmungsbeschluss dieser Gesellschaft zum Gründungsplan Widerspruch zur Niederschrift erklärt, den Erwerb seiner Anteile gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten. 2 Die Vorschriften des AktG über den Erwerb eigener Aktien gelten entsprechend, jedoch ist § 71 Absatz 4 Satz 2 AktG insoweit nicht anzuwenden. 3 Die Bekanntmachung des Gründungsplans als Gegenstand der Beschlussfassung muss den Wortlaut dieses Angebots enthalten. 4 Die Gesellschaft hat die Kosten für eine Übertragung zu tragen. 5 § 29 Absatz 2 UmwG findet entsprechende Anwendung.
(2) § 7 Absatz 2 bis 7 findet entsprechende Anwendung, wobei an die Stelle der Eintragung und Bekanntmachung der Verschmelzung die Eintragung und Bekanntmachung der neu gegründeten Holding-SE tritt.
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