Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 40 SGB II
§ 40 SGB II, Anwendung von Verfahrensvorschriften
(1) 1 Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das SGB X. 2 Abweichend von Satz 1 gilt § 44 SGB X mit der Maßgabe, dass
- 1. rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als 4 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
- 2. anstelle des Zeitraums von 4 Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Satz 2 neugefasst durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl. I S. 1824). Sätze 3 bis 5 angefügt durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328).
(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des SGB III über
- 1. und 2. (weggefallen)
- 3. die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
- 4. die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
- 5. die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verb. mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verb. mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.
Nummer 1 und 2 gestrichen durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl. I S. 1824).
Nummer 5 geändert durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl. I S. 1133) und G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328).
Absätze 3 bis 5 eingefügt durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl. I S. 1824), bisherige Absätze 3, 5 und 6 wurden Absätze 6 bis 8, bisheriger Absatz 4 wurde Absatz 9.
(3) 1 Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 SGB X genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes
- 1. durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
- 2. in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.
(5) 1 Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 SGB X sind insoweit nicht anzuwenden. 2 § 118 Absatz 3 bis 4a SGB VI findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.
(6) 1 § 50 Absatz 1 SGB X ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. 2 Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. 3 Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. 4 Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.
Satz 4 angefügt durch G vom 29. 4. 2019 (BGBl. I S. 530).
(7) § 28 SGB X gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.
(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das VwVG des Bundes; im Übrigen gilt § 66 SGB X.
(9) § 1629a BGB gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 EUR übersteigt.
Absatz 9 angefügt durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328).
(10) 1 Erstattungsansprüche nach § 50 SGB X, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 % des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. 2 Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.
Absatz 10 angefügt durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328).
Zu § 40 siehe RS 2015/07 Ziff. IV.
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Persönlicher Ansprechpartner
Kontaktformular
Weitere Kontakt- und Bankdaten