Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 82 SGB II
§ 82 SGB II, Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung
Für Maßnahmen der ausbildungsbegleitenden Hilfen, die bis zum 28. 2. 2021 beginnen und bis zum 30. 9. 2021, im Fall des § 75 Absatz 2 Satz 2 SGB III in der bis zum 28. 5. 2020 geltenden Fassung bis zum 31. 3. 2022, enden, und für Maßnahmen der Assistierten Ausbildung, die bis zum 30. 9. 2020 beginnen, gelten § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in der bis zum 28. 5. 2020 geltenden Fassung in Verb. mit § 450 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 SGB III.
§ 82 angefügt durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl. I S. 1044), geändert durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl. I S. 1044).
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Persönlicher Ansprechpartner
Kontaktformular
Weitere Kontakt- und Bankdaten