Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 9 SGB III
§ 9 SGB III, Ortsnahe Leistungserbringung
(1) 1 Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen vorrangig durch die örtlichen Agenturen für Arbeit erbracht werden. 2 Dabei haben die Agenturen für Arbeit die Gegebenheiten des örtlichen und überörtlichen Arbeitsmarktes zu berücksichtigen.
Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848).
Absatz 1a gestrichen durch G vom 20. 7. 2006 (BGBl. I S. 1706).
(2) 1 Die Agenturen für Arbeit sollen die Vorgänge am Arbeitsmarkt besser durchschaubar machen. 2 Sie haben zum Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem örtlichen und überörtlichen Arbeitsmarkt beizutragen. 3 Der Einsatz der aktiven Arbeitsmarktpolitik ist zur Verbesserung der Wirksamkeit und Steuerung regelmäßig durch die Agenturen für Arbeit zu überprüfen. 4 Dazu ist ein regionales Arbeitsmarktmonitoring einzurichten. 5 Arbeitsmarktmonitoring ist ein System wiederholter Beobachtungen, Bilanzierungen, Trendbeschreibungen und Bewertungen der Vorgänge auf dem Arbeitsmarkt einschließlich der den Arbeitsmarktausgleich unterstützenden Maßnahmen.
Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848). Satz 3 angefügt durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl. I S. 4607), geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848). Sätze 4 und 5 angefügt durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl. I S. 4607).
(3) 1 Die Agenturen für Arbeit arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Gemeinden, Kreisen und Bezirken sowie den weiteren Beteiligten des örtlichen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes zusammen, insbesondere mit den
- 1. Leistungsträgern im Sinne des § 12 SGB I sowie Trägern von Leistungen nach dem AsylbLG,
- 2. Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
- 3. Kammern und berufsständischen Organisationen,
- 4. Ausländerbehörden und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,
- 5. allgemein- und berufsbildenden Schulen und Stellen der Schulverwaltung sowie Hochschulen,
- 6. Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und sonstigen Einrichtungen und Diensten des Gesundheitswesens sowie
- 7. Trägern der freien Wohlfahrtspflege und Dritten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen.
Nummer 1 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652) (1. 1. 2024).
- 1. eine gleichmäßige oder gemeinsame Durchführung von Maßnahmen zu beraten oder zu sichern und
- 2. Leistungsmissbrauch zu verhindern oder aufzudecken.
Absatz 3 neugefasst durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl. I S. 1824).
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