Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 22 SGB III
§ 22 SGB III, Verhältnis zu anderen Leistungen
(1) 1 Leistungen der aktiven Arbeitsförderung dürfen nur erbracht werden, wenn nicht andere Leistungsträger oder andere öffentlich-rechtliche Stellen zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet sind. 2 Leistungen nach den §§ 82 und 82a dürfen auch erbracht werden, wenn ein anderer Rehabilitationsträger im Sinne des SGB IX zuständig ist.
Satz 2 angefügt durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024).
(1a) 1 Leistungen nach den §§ 82 und 82a dürfen nur erbracht werden, wenn die berufliche Weiterbildung nicht auf ein nach § 2 Absatz 1 AFBG förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet. 2 Abweichend von Satz 1 dürfen nach § 82a Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gefördert werden, die vor dem 1. 4. 2028 eine Maßnahme beginnen, die auf einen Fortbildungsabschluss zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b BBiG oder des § 42b HwO vorbereitet.
Absatz 1a eingefügt durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl. I S. 2651). Satz 1 geändert und Satz 2 angefügt durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024).
(2) 1 Allgemeine und besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dürfen nur erbracht werden, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger im Sinne des SGB IX zuständig ist. 2 Dies gilt nicht für Leistungen nach den §§ 44 und 45, sofern nicht bereits der nach Satz 1 zuständige Rehabilitationsträger nach dem jeweiligen für ihn geltenden Leistungsgesetz gleichartige Leistungen erbringt. 3 Der Eingliederungszuschuss für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen nach § 90 Absatz 2 bis 4 und Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für schwerbehinderte Menschen nach § 73 dürfen auch dann erbracht werden, wenn ein anderer Leistungsträger zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet ist oder, ohne gesetzlich verpflichtet zu sein, Leistungen erbringt. 4 In diesem Fall werden die Leistungen des anderen Leistungsträgers angerechnet.
Satz 1 neugefasst durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046), geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854). Satz 2 eingefügt durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl. I S. 1387), bisherige Sätze 2 und 3 wurden Sätze 3 und 4. Satz 3 angefügt durch G vom 29. 9. 2000 (BGBl. I S. 1394), geändert durch G vom 10. 12. 2001 (BGBl. I S. 3443), G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848) und G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854). Satz 4 angefügt durch G vom 29. 9. 2000 (BGBl. I S. 1394).
(3) 1 Soweit Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung und zur Förderung der beruflichen Weiterbildung der Sicherung des Lebensunterhaltes dienen, gehen sie der Ausbildungsbeihilfe nach § 44 StVollzG vor. 2 Die Leistungen für Gefangene dürfen die Höhe der Ausbildungsbeihilfe nach § 44 StVollzG nicht übersteigen. 3 Sie werden den Gefangenen nach einer Förderzusage der Agentur für Arbeit in Vorleistung von den Ländern erbracht und von der Bundesagentur erstattet.
Satz 3 angefügt durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl. I S. 2970), geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848).
(4) 1 Folgende Leistungen des 3. Kapitels werden nicht an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des SGB II erbracht:
- 1. Leistungen nach § 35,
- 2. Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem 2. Abschnitt,
- 3. Leistungen zur Berufsausbildung nach dem 4. Unterabschnitt des 3. Abschnitts und Leistungen nach den §§ 48a und 54a,
- 4. Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem 4. Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 5 und § 82a, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
- 5. Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem 1. Unterabschnitt des 5. Abschnitts,
- 6. Leistungen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben nach
- a) den §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2 und 6,
- b) § 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 1 und 3 für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
- c) den §§ 119 bis 121,
- d) den §§ 127 und 128 für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
Nummer 3 geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583), G vom 20. 5. 2020 (BGBl. I S. 1044) und G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024).
Nummer 4 geändert durch G vom 13. 3. 2013 (BGBl. I S. 446), G vom 20. 5. 2020 (BGBl. I S. 1044) und G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024).
Nummer 5 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
Nummer 6 neugefasst durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl. I S. 1387).
Absatz 4 angefügt durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl. I S. 2954), neugefasst durch G vom 20. 7. 2006 (BGBl. I S. 1706). Satz 1 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854). Satz 2 geändert durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl. I S. 453) und G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854). Satz 5 neugefasst durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl. I S. 1824).
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