Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 283 SGB III
§ 283 SGB III, Arbeitsmarktberichterstattung, Weisungsrecht
§ 283 neugefasst durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848).
(1) 1 Die Bundesagentur hat die Arbeitsmarktstatistiken und die Ergebnisse der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung dem BMAS vorzulegen und in geeigneter Form zu veröffentlichen. 2 Die Bundesagentur hat zu gewährleisten, dass bei der Wahrnehmung der Aufgaben dieses Abschnitts neben einem eigenen kurzfristigen arbeitsmarktpolitischen Informationsbedarf auch dem des BMAS entsprochen werden kann.
Sätze 1 und 2 geändert und Satz 3 gestrichen durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl. I S. 2407).
(2) Das BMAS kann Art und Umfang sowie Tatbestände und Merkmale der Statistiken und der Arbeitsmarktberichterstattung näher bestimmen und der Bundesagentur entsprechende fachliche Weisungen erteilen.
Absatz 2 geändert und Satz 2 gestrichen durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl. I S. 2407).
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