Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 312a SGB III
§ 312a SGB III, Arbeitsbescheinigung für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts
§ 312a eingefügt durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl. I S. 1202).
(1) 1 Der Bescheinigungspflichtige nach § 312 Absatz 1 hat auf Verlangen der Bundesagentur alle Tatsachen zu bescheinigen, deren Kenntnis für die Entscheidung über einen Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit eines von der Verordnung erfassten Staates notwendig ist und zu deren Bescheinigung die Bundesagentur nach Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. 9. 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30. 10. 2009, S. 1) verpflichtet ist; es gilt das Bescheinigungsverfahren nach § 313a Absatz 1. 2 Satz 1 gilt entsprechend für Bescheinigungspflichten der Bundesagentur gegenüber einem ausländischen Träger nach anderen Regelungen des über- oder zwischenstaatlichen Rechts. 3 Die Bescheinigungspflichten umfassen nur Daten, zu deren Aufbewahrung der Arbeitgeber nach deutschen Rechtsvorschriften verpflichtet ist.
Satz 1 geändert durch G vom 19. 10. 2013 (BGBl. I S. 3836) und G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248). Satz 2 gestrichen durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248), bisherige Sätze 3 und 4 wurden Sätze 2 und 3. Satz 2 geändert durch G vom 19. 10. 2013 (BGBl. I S. 3836) und G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).
(2) Die Bescheinigungspflicht gilt auch in den Fällen des § 312 Absatz 3.
Absatz 2 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).
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