Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 28 SGB IV
§ 28 SGB IV, Verrechnung und Aufrechnung des Erstattungsanspruchs
Der für die Erstattung zuständige Leistungsträger kann
- 1. mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit dem ihm obliegenden Erstattungsbetrag verrechnen,
- 2. mit Zustimmung des Berechtigten die zu Unrecht entrichteten Beiträge mit künftigen Beitragsansprüchen aufrechnen.
Zu § 28 siehe BeiVerGs; RS 1977/01 § 28 SGB IV.
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