Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 44 SGB IV
§ 44 SGB IV, Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane
(1) Die Selbstverwaltungsorgane setzen sich zusammen
- 1. je zur Hälfte aus Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber, soweit in den Nummern 2 und 3 nichts Abweichendes bestimmt ist,
- 2. bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau je zu 1/3 aus Vertretern der versicherten Arbeitnehmer (Versicherten), der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte und der Arbeitgeber,
- 3. bei den Ersatzkassen aus Vertretern der Versicherten; dies gilt nicht nach Fusionen mit einer Krankenkasse einer anderen Kassenart oder bei der Gründung neuer Institutionen.
Nummer 2 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl. I S. 579).
(2) 1 Bei Betriebskrankenkassen, die für einen Betrieb oder mehrere Betriebe desselben Arbeitgebers bestehen, gehören den Selbstverwaltungsorganen außer den Vertretern der Versicherten der Arbeitgeber oder sein Vertreter an. 2 Er hat dieselbe Zahl der Stimmen wie die Vertreter der Versicherten; bei einer Abstimmung kann er jedoch nicht mehr Stimmen abgeben, als den anwesenden Versichertenvertretern zustehen. 3 Bei Betriebskrankenkassen, die für Betriebe mehrerer Arbeitgeber bestehen, gehören dem Verwaltungsrat jeder Arbeitgeber oder sein Vertreter an, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. 4 Die Zahl der dem Verwaltungsrat angehörenden Arbeitgeber oder ihrer Vertreter darf die Zahl der Versichertenvertreter nicht übersteigen; Satz 2 gilt entsprechend. 5 Die Satzung legt das Verfahren zur Bestimmung der Arbeitgebervertreter des Verwaltungsrates sowie die Verteilung der Stimmen und die Stellvertretung fest. 6 Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht für Betriebskrankenkassen, deren Satzung eine Regelung nach § 173 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 SGB V enthält.
Satz 6 neugefasst durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl. I S. 1127).
(2a) 1 Bei den Unfallkassen der Länder und Gemeinden und den gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und kommunalen Bereich gehören den Selbstverwaltungsorganen außer den Vertretern der Versicherten eine gleiche Anzahl von Arbeitgebervertretern oder ein Arbeitgebervertreter an. 2 Die Arbeitgebervertreter werden bestimmt
- 1. bei den Unfallkassen der Länder von der nach Landesrecht zuständigen Stelle,
- 2. bei den Unfallkassen der Gemeinden von der nach der Ortssatzung zuständigen Stelle,
- 3. bei den gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und kommunalen Bereich
- a) für den Landesbereich von der nach Landesrecht zuständigen Stelle,
- b) für den kommunalen Bereich, wenn in den Unfallkassen nur eine Gemeinde einbezogen ist, von der nach der Ortssatzung zuständigen Stelle.
Buchstabe b geändert durch G vom 19. 10. 2013 (BGBl. I S. 3836) in Verb. mit G vom 30. 7. 2014 (BGBl. I S. 1311).
Nummern 4 und 6 gestrichen durch G vom 19. 10. 2013 (BGBl. I S. 3836), bisherige Nummer 5 wurde Nummer 4. Nummer 4 gestrichen durch G vom 19. 10. 2013 (BGBl. I S. 3836) in Verb. mit G vom 30. 7. 2014 (BGBl. I S. 1311).
Satz 1 geändert durch G vom 19. 10. 2013 (BGBl. I S. 3836). Satz 2 gestrichen durch G vom 19. 10. 2013 (BGBl. I S. 3836), bisherige Sätze 3 bis 5 wurden Sätze 2 bis 4.
(3) 1 In den Selbstverwaltungsorganen der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau wirken in Angelegenheiten der Krankenversicherung der Landwirte und der Alterssicherung der Landwirte die Vertreter der Selbständigen, die in der betreffenden Versicherung nicht versichert sind und die nicht zu den in § 51 Absatz 4 genannten Beauftragten gehören, sowie die Vertreter der Arbeitnehmer nicht mit. 2 An die Stelle der nicht mitwirkenden Vertreter der Selbständigen treten die Stellvertreter, die in der betreffenden Versicherung versichert sind; sind solche Stellvertreter nicht in genügender Zahl vorhanden, ist die Liste der Stellvertreter nach § 60 zu ergänzen.
Satz 1 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl. I S. 579).
(3a) Das BMAS und das BMEL gehören den Selbstverwaltungsorganen der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau mit beratender Stimme an; für das BMAS gilt dies nicht, soweit Fragen der landwirtschaftlichen Krankenversicherung berührt werden.
Absatz 3a eingefügt durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl. I S. 579), geändert durch V vom 31. 8. 2015 (BGBl. I S. 1474).
(4) 1 Krankenkassen nach § 35a können die Zusammensetzung des Verwaltungsrates, insbesondere die Zahl der dem Verwaltungsrat angehörenden Arbeitgeber- und Versichertenvertreter sowie die Zahl und die Verteilung der Stimmen, in ihrer Satzung mit einer Mehrheit von mehr als 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder von der folgenden Wahlperiode an abweichend von den Absätzen 1 und 2 regeln. 2 Der Verwaltungsrat muss mindestens zur Hälfte aus Vertretern der Versicherten bestehen. 3 Im Fall der Vereinigung von Krankenkassen können die Verwaltungsräte der beteiligten Krankenkassen die Zusammensetzung des Verwaltungsrates der neuen Krankenkasse nach den Sätzen 1 und 2 mit der in Satz 1 genannten Mehrheit auch für die laufende Wahlperiode regeln.
Satz 1 neugefasst und Satz 3 angefügt durch G vom 24. 7. 2010 (BGBl. I S. 983).
(5) 1 Die Vertreterversammlungen der Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wählen aus ihrer Selbstverwaltung jeweils 2 Mitglieder in die Bundesvertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund. 2 Die Gewählten müssen je zur Hälfte der Gruppe der Versicherten und der Gruppe der Arbeitgeber angehören. 3 Die weiteren Mitglieder der Bundesvertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund werden von den Versicherten und Arbeitgebern der Deutschen Rentenversicherung Bund gewählt; ihre Anzahl wird durch die Satzung festgelegt und darf die Zahl 30 nicht überschreiten. 4 Der Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund gehören die durch Wahl der Versicherten und Arbeitgeber der Deutschen Rentenversicherung Bund bestimmten Mitglieder an.
Satz 4 gestrichen durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl. I S. 1127), bisheriger Satz 5 wurde Satz 4.
(6) 1 Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund besteht aus 22 Mitgliedern. 2 12 Mitglieder werden auf Vorschlag der Vertreter der Regionalträger, 8 Mitglieder auf Vorschlag der nach Absatz 5 Satz 3 gewählten Vertreter der Deutschen Rentenversicherung Bund und 2 Mitglieder auf Vorschlag der Vertreter der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gewählt. 3 Die Gewählten müssen je zur Hälfte der Gruppe der Versicherten und der Gruppe der Arbeitgeber angehören. 4 Dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund gehören die Mitglieder des Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund an, die auf Vorschlag der nach Absatz 5 Satz 3 gewählten Vertreter der Deutschen Rentenversicherung Bund bestimmt wurden.
(7) 1 Bei der Unfallversicherung Bund und Bahn gehören den Selbstverwaltungsorganen Arbeitgebervertreter mit insgesamt der gleichen Stimmenzahl wie die Vertreter der Versicherten an. 2 Die Arbeitgebervertreter werden vom BMAS auf Vorschlag des BMVI, des BMI, des BMF, des BMVg, des BMAS und der Bundesagentur für Arbeit bestellt. 3 Die auf Vorschlag des BMVI bestellten Arbeitgebervertreter haben in den Selbstverwaltungsorganen einen Stimmenanteil von 40 % der Stimmenzahl der Arbeitgebervertreter. 4 Das Nähere regelt die Satzung.
Absatz 7 angefügt durch G vom 19. 10. 2013 (BGBl. I S. 3836). Satz 2 geändert durch V vom 31. 8. 2015 (BGBl. I S. 1474) und V vom 19. 6. 2020 (BGBl. I S. 1328). Satz 3 geändert durch V vom 31. 8. 2015 (BGBl. I S. 1474).
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Persönlicher Ansprechpartner
Kontaktformular
Weitere Kontakt- und Bankdaten