Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 79 SGB IV
§ 79 SGB IV, Geschäftsübersichten und Statistiken der Sozialversicherung
(1) 1 Die Versicherungsträger haben Übersichten über ihre Geschäfts- und Rechnungsergebnisse sowie sonstiges statistisches Material aus ihrem Geschäftsbereich zu erstellen und dem BMAS, landesunmittelbare Versicherungsträger auch den für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder oder den von diesen bestimmten Stellen vorzulegen. 2 Die Unterlagen für das BMAS sind dem im jeweiligen Versicherungszweig im gesamten Geltungsbereich dieses Buches zuständigen Verband maschinell verwertbar und geprüft zuzuleiten. 3 Nach Aufbereitung leitet dieser die Unterlagen in maschinell verwertbarer Form an das BMAS sowie an die zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder oder an die von ihnen bestimmten Stellen weiter. 4 Der Verband hat die aufbereiteten Unterlagen der landesunmittelbaren Versicherungsträger den für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder oder den von diesen bestimmten Stellen auf Verlangen zuzuleiten; dies gilt entsprechend für Unterlagen der bundesunmittelbaren Versicherungsträger, die Versicherte oder Mitglieder in dem betreffenden Land haben. 5 Soweit ein Versicherungsträger einem Verband nicht angehört, kann er die Unterlagen dem BMAS unmittelbar oder über einen in seinem Versicherungszweig zuständigen Verband vorlegen; bei unmittelbarer Vorlage werden die Unterlagen nach Satz 3 vom BMAS zugeleitet. 6 Das BMAS kann zulassen, dass ihm abweichend von Satz 2 die Unterlagen der Träger der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung unmittelbar vorgelegt werden. 7 Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau legt dem BMAS die Unterlagen eines Kalenderjahres bis spätestens 30. 6. des folgenden Kalenderjahres unmittelbar vor.
Satz 7 angefügt durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl. I S. 579).
(2) 1 Das Nähere zu Absatz 1, insbesondere zu Inhalt, Art und Form der Unterlagen, wird durch allgemeine Verwaltungsvorschriften bestimmt. 2 Soweit sich die allgemeinen Verwaltungsvorschriften nur an bundesunmittelbare Versicherungsträger richten, werden sie vom BMAS erlassen.
(3) Das BMAS erstellt alljährlich eine Übersicht über die gesamten Geschäfts- und Rechnungsergebnisse des abgeschlossenen Geschäftsjahrs.
(3a) 1 Im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind die Absätze 1 bis 3 mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle des BMAS das BMG tritt und beim Erlass der allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach Absatz 2 Satz 2 auch das Einvernehmen mit dem BMAS herzustellen ist. 2 Soweit Bedarf für besondere Nachweise im Bereich der landwirtschaftlichen Krankenversicherung besteht, sind die Absätze 1 bis 3 mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle des BMAS das BMEL tritt und beim Erlass der allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach Absatz 2 Satz 2 auch das Einvernehmen mit dem BMAS und dem BMG herzustellen ist.
Satz 2 geändert durch V vom 31. 8. 2015 (BGBl. I S. 1474). Satz 3 gestrichen durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl. I S. 1127).
(3b) Soweit Versichertenstatistiken und Statistiken der Sozialgerichtsbarkeit der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung vom BMAS genutzt werden, sind die Daten auch dem BMAS vorzulegen.
(4) Diese Vorschrift findet auf die Bundesagentur für Arbeit keine Anwendung.
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