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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 80 SGB IV
§ 80 SGB IV, Verwaltung der Mittel, Anlagegrundsätze
Überschrift geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).
(1) 1 Die Mittel der Versicherungsträger umfassen die Betriebsmittel, die Rücklage und das Verwaltungsvermögen. 2 Sie sind so anzulegen und zu verwalten, dass ein Verlust ausgeschlossen erscheint, ein angemessener Ertrag erzielt wird und eine ausreichende Liquidität gewährleistet ist.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).
(2) Die Mittel der Versicherungsträger sind getrennt von den Mitteln Dritter zu verwalten.
(3) 1 Die Einhaltung der Grundsätze nach Absatz 1 Satz 2 ist durch ein qualifiziertes Anlage- und Risikomanagement sicherzustellen. 2 Ausfall- und Liquiditätsrisiken sind durch eine Mischung und Streuung der Anlagen zu begrenzen. 3 Die Versicherungsträger erlassen hierzu im Verhältnis zu Art und Umfang ihrer Anlagen angemessene Anlagerichtlinien.
Absatz 3 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).
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