Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 62 SGB XII
§ 62 SGB XII, Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit
§ 62 neugefasst durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3191).
1 Die Ermittlung des Pflegegrades erfolgt durch ein Begutachtungsinstrument nach Maßgabe des § 15 SGB XI. 2 Die aufgrund des § 16 SGB XI erlassene Verordnung sowie die aufgrund des § 17 SGB XI erlassenen Richtlinien der Pflegekassen finden entsprechende Anwendung.
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