Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 142 SGB XII
§ 142 SGB XII, Verpflegung in Gemeinschaftsunterkünften
1 Ist eine nach dem 3. oder 4. Kapitel leistungsberechtigte Person in einer Gemeinschaftsunterkunft ohne Selbstversorgungsmöglichkeit untergebracht und wird ihr darin unentgeltlich Vollverpflegung und Haushaltsenergie zur Verfügung gestellt, liegt insoweit eine anderweitige Bedarfsdeckung durch Sachleistungsgewährung vor. 2 Wegen dieser anderweitigen Bedarfsdeckung vermindert sich der monatliche Anspruch auf Leistungen für den Lebensunterhalt in Abhängigkeit von der jeweils maßgeblichen Regelbedarfsstufe wie folgt:
- 1. bei Regelbedarfsstufe 1 um 186 EUR,
- 2. bei Regelbedarfsstufe 2 um 167 EUR,
- 3. bei Regelbedarfsstufe 4 um 178 EUR,
- 4. bei Regelbedarfsstufe 5 um 131 EUR und
- 5. bei Regelbedarfsstufe 6 um 98 EUR.
§ 142 neugefasst durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) (1. 1. 2024).
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Persönlicher Ansprechpartner
Kontaktformular
Weitere Kontakt- und Bankdaten