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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 13e SVG
§ 13e SVG, Unterhaltsbeitrag für Soldaten auf Zeit
§ 13e eingefügt durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1583).
1 Einem früheren Soldaten auf Zeit, dessen Dienstverhältnis nach einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit endet, nachdem seine Dienstzeit auf mindestens 20 Jahre festgesetzt wurde, kann nach Beendigung der Zahlung der Übergangsgebührnisse nach § 11 ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe von 75 % der Mindestversorgung eines Soldaten im Ruhestand nach § 26 Absatz 7 Satz 2 bewilligt werden. 2 § 11b gilt entsprechend. 3 Die wirtschaftlichen Verhältnisse und die zumutbaren Bemühungen zur Arbeitsaufnahme des früheren Soldaten auf Zeit sind angemessen zu berücksichtigen. 4 Der Unterhaltsbeitrag entfällt spätestens ab dem Zeitpunkt, zu dem der ehemalige Soldat auf Zeit die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 SGB VI erreicht hat.
Satz 1 geändert durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl. I S. 1147), G vom 20. 8. 2021 (BGBl. I S. 3932) und G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759). Satz 2 eingefügt durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl. I S. 2053), bisherige Sätze 2 un3 3 wurden Sätze 3 und 4. Satz 3 neugefasst durch G vom 20. 8. 2021 (BGBl. I S. 3932). Satz 4 neugefasst durch G vom 13. 5. 2015 (BGBl. I S. 706), geändert durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl. I S. 1147).
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