Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 14 SVG
§ 14 SVG, Arten der Dienstzeitversorgung
Absatz 2 gestrichen durch G vom 5. 2. 2009 (BGBl. I S. 160), bisheriger Absatz 1 wurde Wortlaut des § 14.
Die Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten umfasst:
- 1. Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,
- 2. Unfallruhegehalt,
- 3. Übergangsgeld,
- 4. Ausgleich bei Altersgrenzen,
- 5. Erhöhungsbetrag nach § 26 Absatz 7 Satz 3 Halbsatz 1,
- 6. Unterschiedsbetrag nach § 47 Absatz 1 Satz 2 und 3,
- 7. Ausgleichsbetrag nach § 47 Absatz 2,
- 8. Anpassungszuschlag nach § 95 Satz 5,
- 9. Leistungen nach den §§ 70 bis 74,
- 10. Einmalzahlungen nach § 89b.
Nummer 8 geändert durch G vom 15. 3. 2012 (BGBl. I S. 462).
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