Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 55g SVG
§ 55g SVG, Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgungsabfindungen
§ 55g eingefügt durch G vom28. 6. 2021 (BGBl. I S. 2250).
(1) 1 Neben einer nach Landesrecht gezahlten ergänzenden Versorgungsabfindung wird das Ruhegehalt nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 genannten Höchstgrenzen gezahlt. 2 Auf die ergänzende Versorgungsabfindung sind dabei die Vorgaben des § 55a Absatz 1 Satz 4, 8 und 9 anzuwenden. 3 Dies gilt nicht, wenn der Berufssoldat den erhaltenen Betrag innerhalb eines Jahres nach Berufung in den Dienst des Bundes an den Dienstherrn abführt; § 20a Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.
(2) Als Höchstgrenzen gelten die in § 55a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Höchstgrenzen sinngemäß.
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Persönlicher Ansprechpartner
Kontaktformular
Weitere Kontakt- und Bankdaten