Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 63d SVG
§ 63d SVG, Unfallruhegehalt
Einem Berufssoldaten, der einen Einsatzunfall im Sinne von § 63c Absatz 2 erleidet, wird Unfallruhegehalt nach § 27 dieses Gesetzes in Verb. mit § 37 Absatz 1 BeamtVG gewährt, wenn er aufgrund dieses Einsatzunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 % beschränkt ist.
§ 63d geändert durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl. I S. 1147).
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