Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 89c SVG
§ 89c SVG, Sonderzahlungen zur Abmilderung gestiegener Verbraucherpreise im Jahr 2023
Auf die früheren Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit und ihre Hinterbliebenen ist § 72 BeamtVG entsprechend anzuwenden.
§ 89c eingefügt durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 414).
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