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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 102 SVG
§ 102 SVG, Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes
§ 102 neugefasst durch G vom 13. 5. 2015 (BGBl. I S. 706).
(1) 1 Für die am 26. 7. 2012 vorhandenen Versorgungsempfänger sowie für die Soldaten, die vor dem Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind oder freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des WPflG in der bis zum 12. 4. 2013 geltenden Fassung angetreten oder eine Eignungsübung nach dem EÜG geleistet haben, gilt weiterhin das bisherige Recht, sofern zwischen den Dienstverhältnissen keine Unterbrechung bestand. 2 Der Bemessungssatz der Übergangsgebührnisse vermindert sich nach § 11 Absatz 3 Satz 4 SVG in der bis zum 25. 7. 2012 geltenden Fassung, solange aufgrund einer Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung Einkünfte erzielt werden, die höher sind als der Betrag dieser Verminderung. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die bei Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes vorhandenen Berufssoldaten, deren Dienstverhältnis nach § 45a SG bis zum 31. 12. 2017 umgewandelt wird. 4 § 3 Absatz 1, § 3a Absatz 3, § 5 Absatz 5, 8 und 11, § 6 Absatz 1 und 2, die §§ 7, 7a und 11 Absatz 4 und 6, die §§ 11a und 12 Absatz 7 sowie die §§ 13a, 13e, 21, 44, 45, 59, 89a und 101 sind in der seit dem 26. 7. 2012 geltenden Fassung anzuwenden.
Satz 1 neugefasst, Satz 2 geändert und Satz 4 neugefasst durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl. I S. 1147).
(2) 1 Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gilt für Soldaten auf Zeit, die vor dem 26. 7. 2012 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind oder freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des WPflG in der bis zum 12. 4. 2013 geltenden Fassung angetreten haben, das SVG in der ab dem 26. 7. 2012 geltenden Fassung, wenn
- 1. ihr Dienstverhältnis nach dem 23. 5. 2015 nach § 40 Absatz 2 SG verlängert wird oder
- 2. sie dies beantragen, ihre Wehrdienstzeit mindestens auf 6 Jahre festgesetzt ist und die Weiterverwendung zur Sicherstellung der Deckung des Personalbedarfs erforderlich ist.
Satz 2 angefügt durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl. I S. 1147).
(3) Auf Soldaten auf Zeit, die nach dem 25. 7. 2012 erneut in ein Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werden, ist § 13a Absatz 1 Satz 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse die nach § 13a Absatz 1 Satz 4 zustehende Förderungsdauer nicht übersteigen darf.
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