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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 106a SVG
§ 106a SVG, Sonderregelungen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie
§ 106a eingefügt durch G vom 28. 6. 2021 (BGBl. I S. 2250).
(1) 1 Für Soldaten im Ruhestand, die ein Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung erzielen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie steht, beträgt die Höchstgrenze nach § 53 Absatz 2 Nummer 1 1. Alternative bis zum 31. 12. 2022 150 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1. 2 § 53 Absatz 1 Satz 3 und 4 ist nicht anzuwenden. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Soldaten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind.
Satz 1 geändert durch G vom 22. 11. 2021 (BGBl. I S. 4906).
(2) Für Empfänger von Übergangsgebührnissen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der in Satz 1 genannten Höchstgrenze 150 % der Dienstbezüge treten, aus denen die Übergangsgebührnisse berechnet sind, jedoch unter Zugrundelegung des Grundgehaltes aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1.
(3) § 11 Absatz 6 Satz 2 2. Halbsatz gilt bis zum 31. 12. 2022 nicht für Beschäftigungen nach § 53 Absatz 6 Satz 1, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie stehen.
Absatz 3 geändert durch G vom 22. 11. 2021 (BGBl. I S. 4906).
Absatz 4 gestrichen durch G vom 28. 6. 2021 (BGBl. I S. 2250), bisheriger Absatz 5 wurde Absatz 4.
(4) Anspruch auf Waisengeld besteht auch dann, wenn wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
- 1. eine Schul- oder Berufsausbildung oder ein freiwilliger Dienst im Sinne des § 59 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe c nicht angetreten werden kann oder
- 2. die Übergangszeit nach § 59 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b überschritten wird.
Absatz 4 geändert durch G vom 22. 11. 2021 (BGBl. I S. 4906).
(5) Eine in der Zeit vom 1. 3. 2020 bis 31. 3. 2022 gewährte Leistung, die nach § 3 Nummer 11a EStG steuerfrei ist, gilt bis zu einem Betrag von 1 500 EUR nicht als Erwerbseinkommen.
Absatz 5 angefügt durch G vom 22. 11. 2021 (BGBl. I S. 4906).
(6) Eine in der Zeit vom 18. 11. 2021 bis zum 31. 12. 2022 gewährte Leistung, die nach § 3 Nummer 11b EStG steuerfrei ist, gilt bis zu einem Betrag von 4 500 EUR nicht als Erwerbseinkommen.
Absatz 6 angefügt durch G vom 22. 1. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 17) (24. 11. 2021).
(7) Eine in der Zeit vom 26. 10. 2022 bis zum 31. 12. 2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistung, die nach § 3 Nummer 11c EStG steuerfrei ist, gilt bis zu einem Betrag von 3 000 EUR nicht als Erwerbseinkommen.
Absatz 7 angefügt durch G vom 22. 1. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 17) (24. 11. 2021).
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