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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 107b SVG
§ 107b SVG, Übergangsregelung aus Anlass der Einführung von Stellenzulagen
§ 107b angefügt durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 414) (1. 1. 2024).
(1) 1 Die Stellenzulagen nach Anlage I Vorbemerkung Nummer 8 und 9 BBesG gehören für diejenigen am 31. 12. 2023 vorhandenen Soldaten im Ruhestand zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen,
- 1. deren Ruhestand nach dem 31. 12. 2007 oder, sofern dem Ruhegehalt eine der Besoldungsgruppen A 1 bis A 9 zugrunde liegt, nach dem 31. 12. 2010 begann, und
- 2. die bei Versetzung oder Eintritt in den Ruhestand die Voraussetzungen der Anlage I Vorbemerkung Nummer 3a BBesG in der ab 1. 1. 2024 geltenden Fassung erfüllt haben.
(2) 1 Die Berücksichtigung der Stellenzulagen nach Anlage I Vorbemerkung Nummer 8 und 9 BBesG gemäß Absatz 1 als ruhegehaltfähiger Dienstbezug erfolgt nur auf schriftlichen oder elektronischen Antrag, der bei der für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständigen Stelle einzureichen ist. 2 Anträge, die bis zum 31. 12. 2024 gestellt werden, gelten als zum 1. 1. 2024 gestellt. 3 Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, tritt die Änderung zum Beginn des Antragsmonats ein.
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