Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 9 AMPreisV
§ 9 AMPreisV, Angaben auf der Verschreibung
Auf der Verschreibung sind von den Apotheken einzeln anzugeben
- 1. bei Fertigarzneimitteln der Apothekenabgabepreis, zusätzlich berechnete Beträge und die Summe der Einzelbeträge,
- 2. bei Arzneimitteln, die in Apotheken hergestellt werden, außerdem die Einzelbeträge des Apothekenabgabepreises,
- 3. bei einem Betrag nach § 6 auch die Zeit der Inanspruchnahme.
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