Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 6 BVV
§ 6 BVV, Abrechnung
(1) Die Einzugsstelle hat dem Zahlungsempfänger bis zum 20. des Monats eine Abrechnung für den Vormonat einzureichen.
(2) Für die Abrechnung ist der von den Spitzenverbänden der Pflegekassen, dem Bundesamt für Soziale Sicherung als Träger des Gesundheitsfonds, dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit vereinbarte Datensatz (Monatsabrechnung) zu verwenden.
Absatz 2 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378) und G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).
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