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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 10 KJ-KSVPsych-RL
§ 10 KJ-KSVPsych-RL, Gesamtbehandlungsplan
(1) 1 Der Gesamtbehandlungsplan zielt auf Basis der differenzialdiagnostischen Abklärung darauf ab, die verschiedenen Versorgungsmaßnahmen zusammenzubringen und eine einheitliche Zielrichtung der Maßnahmen herbeizuführen. 2 Er wird auf der Basis der medizinischen und therapeutischen Befunde durch die Bezugsärztin oder den Bezugsarzt oder die Bezugspsychotherapeutin oder den Bezugspsychotherapeuten erstmalig zu Beginn der Behandlung erstellt. 3 Dabei werden die Patientinnen und Patienten alters- und entwicklungsentsprechend an der Planung und Ausgestaltung unter Einbeziehung der Sorgeberechtigten beteiligt. 4 Bei der Erstellung des Gesamtbehandlungsplans sind die an der Versorgung der jeweiligen Patientin und des jeweiligen Patienten beteiligten Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer insbesondere des Zentralen Teams sowie bei Bedarf des Erweiterten Teams nach § 4 Absatz 5 sowie relevante Bezugspersonen einzubeziehen.
(2) 1 Ausgehend von Schwere und Ausmaß der psychischen Störung, deren Auswirkungen in den unterschiedlichen Lebensbereichen und den Erfordernissen der Teilhabe wird mit den Beteiligten des Zentralen Teams und bei Bedarf des Erweiterten Teams nach § 4 Absatz 5 und den relevanten Bezugspersonen aus dem sozialen Umfeld der Patientin oder des Patienten unter Berücksichtigung der Akteure des Erweiterten Teams nach § 4 Absatz 6 ein gemeinsames ärztliches und therapeutisches Vorgehen entwickelt. 2 Der Gesamtbehandlungsplan enthält die Therapieziele sowie insbesondere Angaben zum Bedarf an ärztlichen und psychotherapeutischen Maßnahmen sowie den Bedarf an Arzneimitteln, Heilmitteln und weiterer einzuleitender Maßnahmen. 3 Der Gesamtbehandlungsplan beinhaltet auch Angaben zur Erforderlichkeit von Maßnahmen zur weiterführenden differenzialdiagnostischen somatischen Abklärung und zur Behandlungsnotwendigkeit von somatischen Komorbiditäten durch Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer außerhalb der Versorgung nach dieser Richtlinie. 4 Bestandteil des Gesamtbehandlungsplans ist in Abstimmung mit der Patientin oder dem Patienten sowie deren sorgeberechtigter Person auch die namentliche Benennung der nichtärztlichen koordinierenden Person, die die Koordinationsaufgaben nach § 7 Absatz 2 Nummer 3 durchführt. 5 Für die Bestimmung der Therapieziele ist die Entwicklungsförderung und die kontinuierliche, situativ anzupassende Begleitung der Patientinnen und Patienten maßgeblich. 6 Für den Fall, dass eine Person aus einem Leistungsbereich außerhalb des SGB V, z. B. in der Jugendhilfe, koordinative Tätigkeit außerhalb des SGB V erbringt, wird dies im Gesamtbehandlungsplan zur Erleichterung der angestrebten Zusammenarbeit mit der nichtärztlichen koordinierenden Person nach § 6 Absatz 2 dokumentiert.
(3) 1 Der Gesamtbehandlungsplan beinhaltet auch einen Kriseninterventionsplan. 2 Der Kriseninterventionsplan wird zusammen mit der Patientin oder dem Patienten und relevanten Bezugspersonen aus dem sozialen Umfeld erstellt. 3 Er beinhaltet konkrete Maßnahmen zur Krisenprävention, konkrete Ansprechpartner und deren Erreichbarkeiten und einen Handlungsplan bei Krisen. 4 Die kontinuierliche Betreuung von Patientinnen und Patienten in Krisen kann dabei auch in Kooperation mit ärztlichen Bereitschaftsdiensten oder anderen geeigneten Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern gewährleistet werden. 5 Der Kriseninterventionsplan soll dabei helfen, Behandlungsabbrüche zu vermeiden.
(4) 1 Der Gesamtbehandlungsplan ist während des gesamten Zeitraums der Versorgung nach dieser Richtlinie für alle daran Beteiligten des Zentralen Teams und des Erweiterten Teams nach § 4 Absatz 5 verbindlich. 2 Während der Behandlung werden die Ziele und Maßnahmen durch das Zentrale Team regelmäßig geprüft und unter Einbezug der Betroffenen angepasst. 3 Ist eine Veränderung des Gesamtbehandlungsplans aus Sicht der an der Versorgung nach dieser Richtlinie Beteiligten des Zentralen Teams und des Erweiterten Teams nach § 4 Absatz 5 notwendig, haben sie den Änderungsbedarf der Bezugsärztin oder dem Bezugsarzt oder der Bezugspsychotherapeutin oder dem Bezugspsychotherapeuten mitzuteilen und abzustimmen. 4 Die Bezugsärztin oder der Bezugsarzt oder die Bezugspsychotherapeutin oder der Bezugspsychotherapeut entscheidet über die Anpassung des Gesamtbehandlungsplans; Absatz 1 Satz 3 und 4 gelten entsprechend.
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