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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Anlage I Ziff. 2 § 10 MVV-RL
Anlage I Ziff. 2 § 10 MVV-RL, Genehmigung der Leistungserbringung, Genehmigungsumfang
(1) Die Durchführung und Abrechnung der Substitution im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung setzt eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung nach § 2 für die substituierende Ärztin oder den substituierenden Arzt und, soweit danach erforderlich, für die Einrichtung voraus.
(2) Der Antrag der Ärztin, des Arztes oder der Einrichtung auf Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung der Substitution ist an die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zu stellen. Die erforderlichen Nachweise (z. B. Zeugnisse und Bescheinigungen) über die fachliche Befähigung gemäß § 2 sind dem Antrag beizufügen. Dem Antrag einer Einrichtung zur Substitution mit Diamorphin sind außerdem die Erlaubnis der Landesbehörde gemäß § 5a Absatz 2 BtMVV sowie eine Erklärung beizufügen, dass sie die Anforderungen gemäß § 9 dieser Richtlinie vollständig erfüllt. Über den Antrag entscheidet die Kassenärztliche Vereinigung.
(3) Die Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung der Substitution ist einer Ärztin oder einem Arzt zu erteilen, wenn aus den vorgelegten Zeugnissen und Bescheinigungen hervorgeht, dass die in § 2 genannten Voraussetzungen an die fachliche Befähigung erfüllt sind. Die Genehmigung ist einer Einrichtung zur Substitution mit Diamorphin zu erteilen, wenn die in § 2 genannten Voraussetzungen an die fachliche Befähigung den gemäß § 9 Nummer 1 an der Substitution beteiligten Ärztinnen oder Ärzten, sowie die Anforderungen gemäß § 9 erfüllt werden und die Erlaubnis der Landesbehörde gemäß § 5a BtMVV vorliegt.
(4) Die Anzahl der vertragsärztlich durchzuführenden Substitutionsbehandlungen sind je Ärztin oder Arzt begrenzt. Eine Ärztin oder ein Arzt soll in der Regel nicht mehr als 50 Opioidabhängige gleichzeitig substituieren. Die Kassenärztliche Vereinigung kann in geeigneten Fällen zur Sicherstellung der Versorgung den Genehmigungsumfang erweitern.
(5) Die Kassenärztlichen Vereinigungen können die zuständigen Kommissionen gemäß § 8 dieser Richtlinie beauftragen, die apparativen, räumlichen und organisatorischen Gegebenheiten in der substituierenden Praxis bzw. Einrichtung daraufhin zu überprüfen, ob sie den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen. Die Genehmigung zur Substitution in der vertragsärztlichen Versorgung wird nur erteilt, wenn die Ärztin oder der Arzt bzw. die Einrichtung im Antrag sein Einverständnis zur Durchführung einer solchen Überprüfung erteilt.
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