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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 7.3.3. RS 2024/03
Ziff. 7.3.3. RS 2024/03, Berechnung bei Künstlerinnen/Künstlern und Publizierenden
(1) Das Kinderkrankengeld beträgt auch für diesen Personenkreis 70 % des erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt.
(2) Versicherte haben jedoch den tatsächlichen Ausfall an Arbeitseinkommen gegenüber der Krankenkasse nachzuweisen. Die notwendigen Informationen können über die Künstlersozialkasse eingeholt werden. Sofern bei der Prüfung der Frage, ob im Einzelfall Arbeitseinkommen während der Erkrankung des Kindes weiter bezogen wird, keine verwertbaren Anhaltspunkte vorliegen, sollte die Erklärung der/des Versicherten als ausreichend angesehen werden.
(3) Zur Berechnung des Kinderkrankengeldes wird das Arbeitseinkommen zugrunde gelegt, das für die Beitragsbemessung in den letzten 12 Kalendermonaten vor Beginn der Erkrankung des Kindes maßgebend war (Bemessungszeitraum, § 45 Absatz 2 Satz 5 SGB V in Verb. mit § 47 Absatz 4 Satz 3 SGB V). Auch wenn die Beiträge nach der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage gemäß § 234 Absatz 1 SGB V entrichtet wurden, ist auf die tatsächlichen Einkommensverhältnisse abzustellen (vgl. Abschnitt 7.2.3).
(4) Das im Bemessungszeitraum erzielte Arbeitseinkommen ist grundsätzlich durch 360 zu teilen.
(5) Liegen im Bemessungszeitraum Zeiten, in denen
- - keine Versicherungspflicht nach dem KSVG bestand oder
- - für die Anspruch auf (Kinder-)Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder andere Entgeltersatzleistungen bestand,
Beispiel 27 — Berechnung Kinderkrankengeld für Künstlerinnen/Künstler und Publizierende
Beginn der Versicherungspflicht am | 1. 4. des Vorjahres |
Eintritt der Erkrankung des Kindes am | 26. 7. |
Für die Kinderkrankengeldberechnung maßgebender Bemessungszeitraum (letzte 12 Kalendermonate vor der Erkrankung des Kindes) | 1. 7. des Vorjahres bis 30. 6. |
Arbeitseinkommen, das in diesem Zeitraum für die Beitragsbemessung zugrunde gelegt wurde | 18 000 EUR |
Berechnung des Kinderkrankengeldes:
Bemessungsgrundlage für das Kinderkrankengeld (18 000 EUR : 360 Tage =) | 50 EUR |
Kinderkrankengeld (50 EUR x 70 % =) | 35 EUR |
Beispiel 28 — Berechnung Kinderkrankengeld bei Tagen ohne Versicherungspflicht im Bemessungszeitraum
Beginn der Versicherungspflicht am | 1. 4. des Vorjahres |
Keine Versicherungspflichtzeiten nach dem KSVG | 1. 10. des Vorjahres bis 28. 2. |
Eintritt der Erkrankung des Kindes am | 18. 4. |
Für die Kinderkrankengeldberechnung maßgebender Bemessungszeitraum (letzte 12 Kalendermonate vor der Erkrankung des Kindes) | 1. 4. des Vorjahres bis 31. 3. |
Arbeitseinkommen, das in diesem Zeitraum für die Beitragsbemessung zugrunde gelegt wurde | 12 000 EUR |
Berechnung des Kinderkrankengeldes:
Für das Kalenderjahr grundsätzlich anzusetzende Tage | 360 Tage |
Tage, in denen im Bemessungszeitraum keine Versicherungspflicht nach dem KSVG bestand (1. 10. des Vorjahres bis 28. 2.) | 150 Tage |
Daher zu berücksichtigende Tage (360 Tage - 150 Tage) | 210 Tage |
Bemessungsgrundlage für das Kinderkrankengeld (12 000 EUR : 210 Tage =) | 57,14 EUR |
Kinderkrankengeld (57,14 EUR x 70 % =) | 40 EUR |
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