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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 7.3.13. RS 2024/03
Ziff. 7.3.13. RS 2024/03, Berechnung bei Bezug von Übergangsgeld
(1) Nach Ende der Fortzahlung des Übergangsgeldes (siehe Abschnitte 4.4.1.15, 9.5.5) ist Kinderkrankengeld von der Krankenkasse zu zahlen, sofern die Höchstanspruchsdauer noch nicht erreicht wurde.
(2) Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten insofern die Ausführungen des Abschnitts 7.2. Für hauptberuflich selbständig Erwerbstätige wird auf die Ausführungen unter Abschnitt 7.3.2 verwiesen.
(3) Die Ausführungen gelten analog für Beziehende von Zwischenübergangsgeld nach § 71 Absatz 1 SGB IX bzw. Anschlussübergangsgeld nach § 71 Absatz 4 SGB IX.
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