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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 10.3. RS 2024/03
Ziff. 10.3. RS 2024/03, Beginn und Dauer des Anspruchs
(1) Das Kinderverletztengeld ist grundsätzlich von dem Tag an zu zahlen, an dem die Voraussetzungen des § 45 Absatz 4 SGB VII in Verb. mit § 45 Absatz 1, Absatz 1a oder Absatz 4 SGB V (vgl. Abschnitte 4 und 10.2) vorliegen. Das Kinderverletztengeld wird gezahlt, wenn kein Anspruch auf bezahlte Freistellung durch den Arbeitgeber besteht (z. B. aus dem Tarifvertrag). Erfolgt eine Fortzahlung des Arbeitsentgelts, ist dieses nach § 52 Nummer 1 SGB VII auf das Kinderverletztengeld anzurechnen.
(2) Mütter/Väter erhalten zulasten oder vom für den Versicherungsfall des Kindes zuständigen Unfallversicherungsträger Kinderverletztengeld für 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr je Kind. Haben sie mehrere Kinder, werden insgesamt maximal 25 Arbeitstage gezahlt. Für Alleinstehende verdoppelt sich der Anspruch auf 20 Arbeitstage je Kind bzw. 50 Arbeitstage insgesamt. In den Kalenderjahren 2024 und 2025 sind die erweiterten Anspruchstage zu berücksichtigen. Nähere Ausführungen siehe Abschnitt 5.
(3) Zeiten des Anspruchs auf Kinderverletztengeld und Zeiten des Anspruchs auf Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 1 SGB V sind bzgl. der Höchstanspruchsdauer nicht zusammenzurechnen. Denn gemäß § 11 Absatz 5 SGB V besteht kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB V, wenn sie als Folge eines Arbeitsunfalles im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen sind. Ein Anspruch, der nicht entstanden ist, kann auch nicht zum Ruhen gebracht werden. Zudem gibt es 2 unterschiedliche Anspruchsgrundlagen. Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht nach § 45 SGB V zur Pflege, Betreuung und Beaufsichtigung des erkrankten und versicherten Kindes oder im Falle einer aus medizinischen Gründen notwendigen stationären Mitaufnahme bei stationärer Behandlung des Kindes. Der Anspruch auf Kinderverletztengeld besteht hingegen nach § 45 Absatz 4 SGB VII und setzt voraus, dass das entsprechend betreuungsbedürftige Kind durch einen Versicherungsfall der Gesetzlichen Unfallversicherung verletzt wurde. Tritt eine Erkrankung des Kindes im Sinne von § 45 SGB V zusammen mit einem Versicherungsfall nach § 45 Absatz 4 SGB VII auf, sind die Ausführungen gemäß der Abschnitte 9.5.10 und 9.16 zu beachten.
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