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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 11.2.2. RS 2024/03
Ziff. 11.2.2. RS 2024/03, Anspruchsberechtigter Elternteil 1
Der Anspruch auf Kinderkrankengeld der Sozialen Entschädigung ist aufgrund der nur entsprechenden Anwendung des § 45 SGB V nicht daran geknüpft, dass das Kind und der betreuende Elternteil 1 gesetzlich krankenversichert sind. Insofern bleibt auch kein Raum für die Anwendung des § 44 Absatz 2 SGB V, sodass die unter Abschnitt 4.4 aufgeführten Voraussetzungen nicht greifen, weil es im Fall der auftragsweisen Leistungserbringung durch die Krankenkasse unerheblich ist, ob ein Anspruch auf Krankengeld für den Elternteil 1 besteht. So kann beispielsweise auch ein nach § 10 SGB V versicherter Elternteil 1 einen vom geschädigten Kind abgeleiteten Anspruch auf Kinderkrankengeld der Sozialen Entschädigung haben, wenn Arbeitsentgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung zu ersetzen ist.
1 Elternteile in diesem Sinne sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern der Kinder nach § 10 Absatz 1 Satz 1 SGB V (leibliche Eltern, Adoptiveltern) sowie nach § 10 Absatz 4 SGB V (Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern).
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