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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.2.1. RS 2024/05
Ziff. 3.2.1. RS 2024/05, Krankenbehandlung Geschädigter
(1) In § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 SGB XIV wird Art und Umfang der Krankenbehandlung Geschädigter geregelt. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die berechtigte Person über Krankenversicherungsschutz verfügt oder nicht. Die Krankenbehandlung umfasst dabei für anerkannte Schädigungsfolgen Leistungen des
- - 3. Kapitels, 5. Abschnitt 1. Titel SGB V,
- - 3. Kapitels, 7. Abschnitt SGB V und
- - Satzungsleistungen ergänzend zu den Leistungen des 3. Kapitels, 5. Abschnitt 1. Titel und des 7. Abschnitts SGB V.
(2) Für die Leistungserbringung gelten die Grundsätze des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. § 42 Absatz 1 Satz 2 SGB XIV). Hierzu zählen z. B. die Leistungserbringung grundsätzlich nur durch zugelassene Leistungserbringer (vgl. §§ 95 ff. SGB V), die Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes gemäß § 12 SGB V, die Möglichkeit der freien Arztwahl nach § 76 SGB V und die Beachtung der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (vgl. § 92 Absatz 1 SGB V).
(3) § 42 Absatz 1 SGB XIV gilt allerdings nur, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt, also keine Sonderregelungen vorsieht (vgl. § 42 Absatz 5 SGB XIV). Zu den Besonderheiten in Bezug auf die Leistungserbringung durch nicht zugelassene Leistungserbringer von Satzungsleistungen wird auf Abschnitt 3.7.5 verwiesen.
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