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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.4.2. RS 2024/05
Ziff. 3.4.2. RS 2024/05, Vertrauensschutzregelung
(1) Als Vertrauensschutzregelung sieht § 151 Absatz 1 Satz 1 SGB XIV vor, dass für Personen, die bis zum 31. 12. 2023 nach § 10 Absatz 2 und 4 bis 6 BVG oder in entsprechender Anwendung des BVG Leistungen der Heil- oder Krankenbehandlung für Nichtschädigungsfolgen bestandskräftig festgestellt erhalten haben, hinsichtlich der Behandlung von Nichtschädigungsfolgen grundsätzlich ab 1. 1. 2024 ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit nach dem 3. Kapitel des SGB V (§§ 11 bis 68c SGB V) wie für Versicherte der GKV besteht (der Ausübung eines Wahlrechts o. ä. durch die Anspruchsberechtigten bedarf es hierzu nicht). Damit wird sichergestellt, dass diese Personen auch ab dem 1. 1. 2024 weiterhin umfassend gegen das Risiko Krankheit abgesichert sind.
(2) Zu diesen nicht in der GKV versicherten Personen gehören in erster Linie Schwerbeschädigte mit einem GdS von mind. 50 (ehemals § 31 Absatz 2 BVG) und diejenigen mit Anspruch auf Pflegezulage (ehemals §§ 35 Absatz1, 31 Absatz 3 Satz 2 BVG). Einen nun eigenen Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung nach § 151 Absatz 1 Satz 1 SGB XIV haben aber auch Personen (Dritte), die in einem bestimmten Abhängigkeitsverhältnis zum Beschädigten stehen. Nach bisherigem Recht wurden deren Ansprüche von selbst nach dem BVG anspruchsberechtigten Personen abgeleitet (ehemals § 10 Absatz 4 und 5 BVG); zu diesen Personen gehören insbesondere
- - Ehegatten, Lebenspartner, Kinder und sonstige Angehörige von Schwerbeschädigten,
- - Pflegepersonen, die Empfänger einer Pflegezulage unentgeltlich für mindestens 6 Monate pflegen,
- - Witwen, hinterbliebene Lebenspartner, Waisen und Eltern, wenn sie Hinterbliebenenrente bzw. -beihilfe beziehen.
(3) § 151 Absatz 1 Satz 3 SGB XIV sieht zudem vor, dass Ansprüche zum Besitzstandsschutz nach § 143 SGB XIV von der Vertrauensschutzregelung nach § 151 Absatz 1 Satz 1 SGB XIV unberührt bleiben, sodass die hieraus abzuleitenden Ansprüche zusätzlich bestehen. Zur Zuständigkeit und somit Leistungserbringung siehe Ausführungen im folgenden Abschnitt.
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